1. Abschluss des Reisevertrages, Rechtsgrundlage
Die Firma Bellino s.r.o. (weiter nur BELLINO) wendet sich mit ihren Produkten an Unternehmen (Wiederverkäufer weiter als Auftragsgeber AG genannt). Der AG kann sein Interesse an der Buchung der von BELLINO angebotenen Reiseleistungen telefonisch, per E-Mail, per Fax, über das Internet und schriftlich übermitteln. Diese Interessenbekundung ist für den AG und BELLINO unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Vertrages.
Die vertragliche Leistungspflicht der Firma BELLINO besteht in der Verschaffung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen (einzelne Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen, diese nachfolgend „Reisepakete“ genannt) an den AG, bzw. an die Teilnehmer seiner Reisen oder Veranstaltungen. Die Leistungspflicht von BELLINO bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Vertragsbedingungen.
BELLINO wird auf der Grundlage der Interessenbekundung des AG zunächst Auskunft über die Verfügbarkeit der gewünschten Reiseleistungen erteilen und Vorschläge zu den möglichen Reiseleistungen und zum Reiseablauf unterbreiten. Derartige Vorschläge sind für BELLINO und den AG unverbindlich und freibleibend. Sie begründen keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages. Dies gilt auch für die mehrfache oder wiederholte Unterbreitung solcher Vorschläge. Soweit nichts anderes zuvor ausdrücklich vereinbart ist, sind solche Vorschläge und Auskünfte über die Verfügbarkeit für den AG kostenfrei.
Auf der Grundlage der u.a. Abstimmungen unterbreitet BELLINO dem AG schriftlich, per Fax oder per E-Mail ein verbindliches Vertragsangebot und bietet dem AG damit den Vertragsabschluss verbindlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen, aller Angaben und Hinweise im Angebot, sowie gegebenenfalls im Angebot als Angebotsgrundlage ausdrücklich in Bezug genommener Preislisten, Unterlagen oder ergänzenden Informationen an.
Ist im Angebot eine Frist für die Annahme des Angebots ausdrücklich bezeichnet, so ist das Angebot für BELLINO nur bis zum Ablauf dieser Frist verbindlich und kann vom AG nur innerhalb dieser Frist, mit Zugang der Annahmeerklärung bei BELLINO zu geschäftsüblichen Zeiten angenommen werden. BELLINO ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. In diesem Fall wird BELLINO den AG unverzüglich vom verspäteten Eingang und darüber unterrichten, ob sie die Annahme des Angebots trotz des verspäteten Eingangs akzeptiert.
Das Angebot ist durch eine von einer vertretungsberechtigten Person des AG unterzeichneten Annahmeerklärung anzunehmen.
BELLINO ist gegenüber dem AG unmittelbar zur Leistungserbringung verpflichteter Vertragspartner, soweit nicht BELLINO nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist.
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen BELLINO und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, sodann diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Werkvertragsrechts, §§ 631 ff. BGB und im Übrigen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
BELLINO hat nicht die Stellung eines Pauschalreiseveranstalters. Die Vorschriften der §§ 651a-m BGB sowie sonstige gesetzliche Vorschriften für Pauschalreisen und Pauschalreiseveranstalter finden auf das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen BELLINO und dem AG weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Anwendung solcher Vorschriften wird in Form einer ausdrücklichen Rechtswahl ausdrücklich ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Bestimmungen der Europäischen Union über Pauschalreiseverträge und Pauschalreisen.
Geschäftsbedingungen des AG haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der AG solche Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt und BELLINO einer solchen Erklärung im Einzelfall oder allgemein nicht ausdrücklich widerspricht.
Diese Geschäftsbedingungen gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung. Liegt keine aktuelle Fassung vor, so gilt, soweit nicht etwas anderes im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, die vorliegende Fassung auch für alle künftigen Verträge zwischen BELLINO und dem AG.
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit gewerblichen Kunden, welche die vertragsgegenständlichen Reiseleistungen als Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreiseverträgen oder in sonstigen Tätigkeitsformen als unmittelbarer Vertragspartner ihrer Kunden vermarkten. Sie gelten demnach nicht für Verträge mit einzelnen Verbrauchern oder Verbrauchergruppen. (Verbraucher i.S. von §13 BGB). Vertragliche Beziehungen zwischen BELLINO und den Teilnehmern des AG werden nicht begründet.
Für Geschäftsbedingungen von Leistungsträgern, insbesondere Fluggesellschaften, Beförderungsunternehmen, Kartenverkaufsstellen, Hotels und Auslandsagenturen gilt:
- Die zwischen BELLINO und dem AG getroffenen Vereinbarungen haben grundsätzlich Vorrang vor den Bestimmungen in solchen Geschäftsbedingungen.
- Die Bestimmungen in solchen Geschäftsbedingungen gelten jedoch bezüglich darin begründeter Verpflichtungen des Leistungsempfängers, also des AG und/oder seiner Teilnehmer, wenn und insoweit sie zwischen BELLINO und dem AG nach den für Verträge unter Kaufleuten geltenden Regeln als vertragliche Pflicht des AG vereinbart wurden.
- Geschäftsbedingungen, insbesondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen (beispielsweise der Deutsche Bahn AG oder von Be förderungsunternehmen im öffentlichen Nahverkehr), die auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen im Inland oder im Ausland ohne ausdrückliche Bekanntgabe und/oder Vereinbarung Gültigkeit haben, gelten im Rechtsverhältnis zum AG auch dann, wenn dieser hiervon keine Kenntnis hat oder von BELLINO auf deren Einschlägigkeit oder Gültigkeit für das Vertragsverhältnis und die jeweilige Reiseleistung nicht hingewiesen wurde.
Soweit im Angebot nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, kann das Angebot nur schriftlich oder per Fax unter Ausschluss der elektronischen Textform (E-Mail, Internet) angenommen werden. Eine Annahme des Angebots durch ein unterzeichnetes Vertragsexemplar als PDF-Dokument per E-Mail-Anhang ist rechtsverbindlich möglich.
Der Vertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Eingang der Annahmeerklärung des AG bei BELLINO zu Stande, ohne dass es einer Eingangsbestätigung oder Buchungsbestätigung bedarf. BELLINO wird dem AG jedoch im Regelfall den Eingang seiner Annahmeerklärung schriftlich, per Fax oder per Email bestätigen und gleichzeitig oder nachfolgend die entsprechende Rechnung für vereinbarte Anzahlungen und/ oder die Restzahlung übermitteln.
Soweit die Annahmeerklärung des AG Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, kommt der Vertrag nur dann zu Stande, wenn BELLINO eine entsprechende Rückbestätigung unter Einschluss dieser Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vornimmt. Ansonsten kommt der Vertrag nicht zu Stande. Entsprechendes gilt, soweit der AG in der Annahmeerklärung Bedingungen bezüglich der Reiseleistungen oder des Reiseablaufs stellt, die nicht Inhalt des Angebots von BELLINO waren. Hierunter fallen insbesondere Bedingungen für bestimmte Flugzeiten, Flug- strecken, Hotels, bestimmte Reiseleitungspersonen oder Streckenführungen.
Der AG ist demnach gehalten, soweit er Erweiterungen, Einschränkungen oder Ergänzungen gegenüber dem ihm zugegangenen Angebot wünscht, solche unverzüglich mit BELLINO abzuklären und diese zur Übermittlung eines entsprechend geänderten Angebots zu veranlassen, falls BELLINO hierzu bereit und in der Lage ist.
Soweit BELLINO Reiseleistungen oder Reisepakete auch zur sofortigen Direktbuchung ohne vorangehendes schriftliches Angebot anbietet, kommt der Vertrag, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen, dadurch zu Stande, dass der AG an BELLINO schriftlich oder per Fax eine verbindliche Buchungserklärung übermittelt (soweit vorgesehen mit einem entsprechenden Buchungsformular von BELLINO) und BELLINO die Buchung schriftlich, per Fax oder per Email an den AG bestätigt. In diesem Fall ist der AG 5 Werktage ab Zugang seiner Buchung bei BELLINO an sein diesbezügliches Vertragsangebot gebunden. Weicht in diesem Fall die Buchungsbestätigung von BELLINO von der Buchung des AG ab, so liegt darin ein neues Angebot von BELLINO vor. Auf der Grundlage dieses neuen Angebots kommt der Vertrag zu Stande, wenn der AG dieses geänderte Angebot durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Leistung der Anzahlung oder Restzahlung annimmt.
Für Optionen gilt:
- Optionen im Sinne dieser Bestimmung sind Reservierungen einzelner Reiseleistungen oder gesamter Reisepakete zu Gunsten des AG vor Abschluss des Vertrages oder, soweit der Vertrag bereits abgeschlossen wurde, vor einer rechtsverbindlichen Vereinbarung über ergänzende Reiseleistungen.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Optionen grundsätzlich Festoptionen. Dies bedeutet, dass bezüglich der reservierten Reiseleistungen oder Reisepakete nach Ablauf der Optionsfrist eine verbindliche Abnahmepflicht für den AG entsteht, soweit er nicht innerhalb der Optionsfrist erklärt, die reservierten Reiseleistungen oder Reisepakete nicht in Anspruch nehmen zu wollen.
- Die entsprechende Erklärung muss BELLINO innerhalb der Frist zu geschäftsüblichen Zeiten schriftlich oder per Fax oder E-Mail zugehen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass die Erklärung auch in anderer Form übermittelt werden kann.
- Ist ausnahmsweise eine Verfallsoption vereinbart, so bedeutet dies, dass die für den AG vorgenommene Reservierung ohne Zahlungspflicht des AG verfällt, falls er innerhalb der vereinbarten Frist nicht ausdrücklich erklärt, die Reiseleistungen oder Reisepakete abnehmen zu wollen. Die vorstehende Regelung über Art und Zeitpunkt der Erklärung gilt entsprechend.
Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen, Zusicherungen und Nebenabreden nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform unter Einschluss der elektronischen Textform. Soweit diese telefonisch oder mündlich verabredet werden, ist die Schriftform nach den Grundsätzen kaufmännischer Bestätigungsschreiben gewahrt, wenn BELLINO dem AG entsprechende Vereinbarungen schriftlich, per Fax oder E-Mail bestätigt und der AG einer solchen Bestätigung nicht unverzüglich widerspricht.
2. Leistung, Fremdprospekte, Auskünfte
Die Leistungsverpflichtung von BELLINO bestimmt sich bei Verträgen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots von BELLINO abgeschlossen werden, aus den darin enthaltenen Angaben über Preise und Leistungen nach Maßgabe sämtlicher im Angebot oder in zusätzlich übermittelten Unter- lagen enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
Bei Verträgen, die auf der Grundlage einer Prospektausschreibung oder einer Internetwerbung durch unmittelbare Buchung des AG und entsprechender Buchungsbestätigung von BELLINO abgeschlossen werden, bestimmt sich die Leistungspflicht von BELLINO nach der Prospektausschreibung, bzw. den Angaben im Internet in Verbindung mit der darauf Bezug nehmenden Buchungsbestätigung von BELLINO.
Grundsätzlich ist BELLINO entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nur zur Erbringung der Leistungen in dem konkret vereinbarten Umfang und der konkret vereinbarten Art verpflichtet. Insbesondere können aus dem Gesamtpreis, dem Preis einer Einzelleistung, aus Klassifizierungs- und Ka- tegorieangaben keine Leistungsansprüche des AG oder Leistungsmerkmale hergeleitet werden, wenn diese nicht konkret und ausdrücklich vereinbart wurden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausstattung von Unterkünften (beispielsweise hinsichtlich der Ausstattung mit Minibars, Klimaanlagen, Fahrstühlen, Pools, Nebenkosten).
Werden Sonderwünsche des AG im Angebot, in Buchungsbestätigungen, in Zusatzvereinbarungen oder in sonstigen Vertragsgrundlagen als unverbindlich bezeichnet, so besteht die Verpflichtung von BELLINO ausschließlich in der Weiterleitung solcher Sonderwünsche an die beteiligten Leistungsträger. Zum verbindlichen Vertragsinhalt werden Sonderwünsche nur bei ausdrücklicher Bestätigung, die schriftlich, per Fax oder E-Mail erfolgt. Bestätigungen von Leistungsträgern sind für BELLINO erst verbindlich, wenn BELLINO dies gegenüber dem AG schriftlich als verbindlich bestätigt hat. Der AG ist verpflichtet, seinen Kunden solche Sonderwünsche weder im eigenen Namen noch im Namen von BELLINO verbindlich zuzusagen, bevor nicht eine verbindliche schriftliche Zusage seitens BELLINO beim AG vorliegt.
Bei Flügen sind Non-Stop-Flüge nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Ansonsten kann die Erbringung von Flugleistungen grundsätzlich durch Direktflüge, Gabelflüge oder Drehkreuzflüge erbracht werden. Bei Zugbeförderungen ist die Beförderung mit einer bestimmten Zugart (z.B. ICE/ TGV) nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Außendienstbeauftragte, Messepersonal, Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von BELLINO nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich von BELLINO zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung, Angaben oder Auskünften von BELLINO stehen.
BELLINO ist nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes nicht berechtigt, dem Kunden Hinweise zur rechtlichen Gestaltung seiner Reiseausschreibung, des Buchungsformulars (Reiseanmeldung), der Buchungsbestätigung und der Buchungsabwicklung zu erteilen. Demgemäß schuldet BELLINO keinerlei diesbezüglichen Beratungen und Hinweise.
Von den Leistungen von BELLINO grundsätzlich nicht umfasst sind Versicherungen zugunsten des AG selbst. Dem AG wird der Abschluss einer Personen- und Sachschadenversicherung für Reiseveranstalter oder für seine sonstige Tätigkeitsform, bei Flugreiseleistungen unter Einschluss der Deckung für die Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer, dringend empfohlen.
Orts- und Hotelprospekte, Prospekte oder Angaben und Unterlagen sonstiger Leistungsträger, sowie entsprechende Internetausschreibungen, die nicht von BELLINO selbst herausgegeben bzw. erstellt wurden, sind für BELLINO und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch aus- drückliche Vereinbarung mit dem AG zur Grundlage der vertraglichen Leistungspflicht von BELLINO gemacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn solche Unterlagen dem AG von BELLINO zusammen mit dem Angebot oder später zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt wurden
Grundsätzlich sind BELLINO Leistungsänderungen gestattet, wenn die Teilnehmer des AG nach den gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet sind, derartige Änderungen ohne Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises oder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für unwesentliche Änderungen im Reiseablauf, Änderungen von Flugzeiten im Rahmen des vertraglich vorgesehenen An- und Abreisetages, der Flugroute und des Fluggeräts. Es gilt bei Besichtigungsreisen insbesondere auch für die Umstellung und Änderung von Programmabläufen sowie die Ersetzung von Programmpunkten und Besichtigungspunkten.
Bei Flugreisen dienen An- und Abreisetage der Beförderung, nicht der Erholung oder dem Programm, falls etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist. Mit Änderungen von Flugzeiten ist grundsätzlich zu rechnen. Der AG ist gehalten, seine eigenen Programmteile, seine eigenen Beförderungsleistungen und -zeiten, insbesondere seinen Bus- und Personaleinsatz, hierauf auszurichten. Er hat sich solche Änderungen gegenüber seinen Teilnehmern rechtswirksam vorzubehalten.
Darüber hinaus sind Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss not- wendig werden und von BELLINO nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche des AG bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
BELLINO ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten, wenn und insoweit seine Reiseteilnehmer aufgrund dieser Änderungen ein entsprechendes Rücktrittsrecht ihm gegenüber unverzüglich nach seiner Mitteilung an die Teilnehmer über eine solche Änderung geltend machen. Der AG selbst hat ein solches Rücktrittsrecht seinerseits unverzüglich auszuüben, soweit ihm gegenüber ein entsprechender Rücktritt durch seine Teilnehmer erklärt wurde. Der AG ist gehalten, eine entsprechende, den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung entsprechende Regelung über einen derartigen Änderungsvorbehalt mit dem Kunden, insbesondere im Rahmen seiner Reisebedingungen, zu vereinbaren.
3. Preise, Preisänderungen
Es gelten die im Einzelfall zwischen BELLINO und dem AG vereinbarten Preise. Sind solche Preise, insbesondere bei Zusatzleistungen und Einzelleistungen nicht vereinbart, gelten die Preise in Werbe- und Buchungsgrundlagen von BELLINO, die dem AG nachweislich bei Vertragsabschluss vorlagen oder zugänglich waren oder in sonstiger Weise von BELLINO für anwendbar erklärt oder in Bezug genommen wurden. Hilfsweise ist die übliche oder taxmäßige Vergütung gem. § 632 BGB zu bezahlen. Soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, sind Eintrittsgelder in den angegebenen Preisen nicht beinhaltet.
BELLINO kann Preiserhöhungen verlangen, wenn dies im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere bei Preisabsprachen, bei denen der vereinbarte Preis von der Zahl der Teilnehmer, der Art und/oder dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen oder vom Zeitpunkt der Konkretisierung und Festlegung von Reiseleistungen oder Teilnehmerzahlen abhängig ist. Entsprechendes gilt bei vereinbarten Preiserhöhungen im Rahmen der Reduzierung oder Erhöhung von Teilnehmerzahlen, Leistungen oder Kontingenten.
Unabhängig von Preiserhöhungen nach den vorstehenden Bestimmungen und gegebenenfalls zusätzlich zu danach zulässigen Preiserhöhungen behält sich BELLINO vor, die vertraglich vereinbarten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
- Eine Erhöhung des Preises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für BELLINO nicht vorhersehbar waren.
- Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann BELLINO den Preis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann BELLINO vom AG den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann BELLINO vom AG verlangen.
- Werden die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber BELLINO erhöht, so kann der Preis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
- Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Vertrages kann der Preis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Leistungen dadurch für BELLINO verteuert haben.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Preises hat BELLINO den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 25. Tag vor Reisebeginn eingehend beim AG zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10% ist der AG berechtigt, ohne Stornierungskosten vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat das Rücktrittsrecht beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unverzüglich nach der Mitteilung von BELLINO über die Preiserhöhung gegenüber BELLINO geltend zu machen.
Im Falle einer Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Preise für vertraglich vereinbarte Reiseleistungen ist BELLINO berechtigt, vom AG eine entsprechen- de Preiserhöhung zu fordern, soweit BELLINO nachweist, dass sie zur entsprechenden Abführung der erhöhten Mehrwertsteuer verpflichtet ist.
Die Berechtigung zur Preiserhöhung nach den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, nach den vorstehenden Bestimmungen sowie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen ist unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der AG sachlich und rechtlich in der Lage ist, derartige Preiserhöhungen an seine Kunden weiterzugeben. Es obliegt dem AG, selbst durch Gesetz und Rechtsprechung entsprechende Vereinbarungen mit seinen Kunden die Möglichkeit zur Weitergabe solcher Preiserhöhungen zu schaffen.
BELLINO-Preise sind Netto-Preise. Sie beziehen sich auf eine Kalkulationsgrundlage von 20 zahlenden Teilnehmern, soweit keine andere Vereinbarung vorliegt. Die bei den Reisen angegebene Freiplatzrege-lung ist auf die Anzahl der vollbezahlenden Reiseteilnehmer bezogen.
4. Zahlung, Mahnungen, Zahlungsverzug, Sicherheitsleistung
BELLINO kann nach Vertragsschluss Anzahlungen nach Maßgabe folgender Regelungen verlangen:
- Anzahlungen sind grundsätzlich erst nach Vertragsabschluss zahlungsfällig.
- Höhe, Zeitpunkt und Fälligkeit von Anzahlungen sind unabhängig davon, ob und inwieweit der AG selbst entsprechende Anzahlungen von seinen Kunden beanspruchen kann.
- Die Höhe der Anzahlung und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Anzahlung ergeben sich aus den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Verein- barungen.
- Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Höhe der Anzahlung nicht getroffen worden, so beträgt die Anzahlung 125 € pro gebuchter Reise.
- Erhöht sich durch die Erweiterung von Leistungen, Kontingenten oder Teilnehmerzahlen oder durch sonstige Umstände oder vertragliche Verein- barungen, die zu einer Preiserhöhung führen, der Gesamtpreis, wird ab dem Zeitpunkt entsprechender rechtsverbindlicher Vereinbarungen, bzw. dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Preiserhöhung, der Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen Anzahlungsbetrag und dem aus dem erhöhten Gesamtpreis errechneten Anzahlungsbetrag sofort zahlungsfällig.
Weitere Zwischenzahlungen nach erfolgter Anzahlung und vor Fälligkeit der Restzahlung werden gemäß entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zahlungsfällig.
Die Restzahlung wird fällig, wie vertraglich vereinbart. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, ist die Restzahlung spätestens 18 Tage vor Reisebeginn fällig.
Zahlungen sind grundsätzlich in der ausdrücklich vereinbarten Zahlungsart zu leisten. Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Zahlungsart nicht getroffen worden, sind Zahlungen ausschließlich durch Banküberweisung zu leisten.
Erfüllungsort für jedwede Zahlung ist der Ort des Sitzes der Bank der von BELLINO für die Zahlung angegebenen Bankverbindung mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverpflichtung nur dann ordnungsgemäß erfüllt ist, wenn der fällige Betrag dieser Bank auf die angegebene Kontoverbindung fristgemäß gutgeschrieben wird.
Zahlungen, insbesondere aus dem Ausland, sind gebühren und spesenfrei zu leisten. Zahlungen in Fremdwährungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Zahlungsverzug tritt beim Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nach Mahnung ein, die auch mündlich und in elektronischer Textform erfolgen kann. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn der AG nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der AG spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Im Verzugsfall hat der AG fällige Forderungen mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiter- gehenden Verzugsschadens bleibt BELLINO vorbehalten.
Soweit BELLINO zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des AG gegeben ist, gilt:
- Es besteht ohne vollständige Bezahlung des Gesamtpreises entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten kein Anspruch des AG auf Erbringung der vertraglichen Leistungen und/oder die Übergabe der Reiseunterlagen.
- Leistet der AG fällige Anzahlungen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen nicht zu den vereinbarten Fristen, ist BELLINO nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom AG die Bezahlung von Stornokosten im vertraglich vereinbarten Umfang, insbesondere nach diesen Vertragsbedingungen oder auf gesetzlicher Grundlage zu verlangen.
Macht der AG gegenüber fälligen Zahlungsaufforderungen von BELLINO ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht geltend und wird dies von BELLINO nicht anerkannt, so kann BELLINO verlangen, dass der AG in Höhe der fälligen Zahlungen Sicherheit durch unwiderrufliche, unbedingte und unbe- fristete Bankbürgschaft einer deutschen Geschäftsbank oder Sparkasse leistet oder den entsprechenden Betrag nach den gesetzlichen Bestimmungen beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.
Im Falle eines Zahlungsverzuges kann BELLINO Mahngebühren in Höhe von € 10,– pro Mahnung sowie die Erstattung anfallender Bankgebühren bei protestierten Bankabbuchungen oder Lastschriften verlangen.
5. Reiseausschreibungen, Vertragliche Obliegenheiten von BELLINO
Es obliegt dem AG, sämtliche Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für die Tätigkeits- und Vermarktungsformen einzuhalten, für welche die vertragsgegenständlichen Leistungen Anwendung finden. Dies gilt bei Pauschalreisen insbesondere für alle Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für Pauschalreiseveranstalter.
Der AG wird BELLINO gegenüber seinen Teilnehmern in keiner Weise und in keinen Unterlagen als Reiseveranstalter oder Mitreiseveranstalter bezeichnen oder, bei Vermarktungsformen, die keine Pauschalreise darstellen, nicht als Veranstalter oder Mitveranstalter bezeichnen. Er wird jedwede Hinweise auf den Vertrag mit BELLINO und die Leistungserbringung durch BELLINO erst dann und nur in der Form machen, wie dies einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung mit BELLINO entspricht.
Der AG wird seine Reiseausschreibung ausschließlich in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen mit BELLINO über die vertraglichen Leistungen erstellen und bezüglich der von BELLINO zu erbringenden vertraglichen Leistungen keine Leistungsmerkmale ausschreiben, den Kunden bestätigen oder zusichern oder entsprechende Auskünfte über Reiseleistungen erteilen, die im Widerspruch zu den mit BELLINO vereinbarten Leistungsinhalten stehen oder darüber hinausgehen. Von dieser Verpflichtung des AG unberührt bleibt das Recht und die freie Entscheidung des AG, Beförderungsleistungen und sonstige Leistungen selbst zu organisieren, anzubieten und zum Gegenstand seiner vertraglichen Leistungen und Pauschalangebote gegenüber seinen Teilnehmern zu machen.
BELLINO kann verlangen, dass der AG seine Reiseausschreibung, soweit diese vertraglich mit BELLINO vereinbarte Reiseleistungen betrifft, vor einer Veröffentlichung, insbesondere vor Drucklegung eines entsprechenden Reisekataloges oder eines sonstigen gedruckten Werbemediums oder einer entsprechenden Veröffentlichung im Internet zur Kontrolle vorlegt. Diese Pflicht zur Vorlage ist auf die Reiseausschreibung selbst beschränkt; zur Offenbarung seiner Preise oder seiner Kalkulation ist der AG nicht verpflichtet. BELLINO kann Korrekturen der Reiseausschreibung verlangen, wenn BELLINO nachweist, dass diese offenkundige Fehler oder Auslassungen enthält, gegen zwingende wettbewerbsrechtliche oder reiserechtliche Vorgaben verstößt oder ansonsten geeignet ist, Ansprüche Dritter, insbesondere der Kunden des AG gegen BELLINO zu begründen.
Der AG ist, unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Rügepflicht seiner Teilnehmer ihm gegenüber verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der von BELLINO genannten Stelle, ohne ausdrückliche Angabe hierzu, der örtlichen Agentur oder dem Leistungsträger anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Verweigern diese die Abhilfe oder sind diese nicht erreichbar, so hat der AG unverzüglich eine entsprechende Mängelrüge mit Abhilfeverlangen an BELLINO zu richten.
Der AG ist verpflichtet, zur Vermeidung und Beseitigung von Störungen im Reiseablauf, von Reisemängeln oder von sonstigen Hindernissen für die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistungen und den ordnungsgemäßen Reiseablauf beizutragen. Er hat, soweit möglich, entsprechende Maßnahmen zuvor mit BELLINO abzustimmen. Der AG ist auch verpflichtet, in Erfüllung dieser Pflichten mit entsprechenden Aufwendungen in Vorlage zu treten, soweit durch solche Zahlungen Störungen im Reiseablauf, Reisemängel oder sonstige Hindernisse vermieden oder beseitigt werden können, die im Verhältnis zu den Aufwendungen des AG erheblich höhere Aufwendungen für BELLINO oder Ansprüche dieser gegenüber BELLINO verursachen würden. Die allgemeine gesetzliche Schadensminderungspflicht des AG bleibt hiervon unberührt.
Erfüllt der AG einzelne oder mehrere der vorstehenden Obliegenheiten nicht, so entfallen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG insoweit, als BELLINO zur Abhilfe bereit und in der Lage gewesen wäre oder ein eintretender Schaden ausgeschlossen oder gemindert worden wäre.
6. Pass, Visa- und Zollbestimmungen, Hinweise zu Versicherungen
BELLINO wird den AG über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für deutsche Staatsangehörige vor Vertragsabschluss sowie über eventuelle Änderungen solcher Vorschriften vor Reiseantritt unterrichten. Für Staatsangehörige anderer Staaten der Europäischen Union besteht eine entsprechende Verpflichtung zur Unterrichtung nur dann, wenn vor Vertragsabschluss eine entsprechende Vereinbarung unter Hinweis auf die voraussichtliche Teilnahme solcher Staatsangehöriger getroffen wurde. Für Staatsangehörige von Teilnehmern des AG außerhalb der Europäischen Union besteht eine Informationspflicht grundsätzlich nicht.
Bei der nach der vorstehenden Bestimmung zu erteilenden Auskunft wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
Ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung von BELLINO zur Beschaffung von Unterlagen, die für die Einreise der Teilnehmer des AG in die vertragsgegenständlichen Reiseländer erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Visabeschaffung.
Hat BELLINO die Beschaffung von Visa oder sonstigen, zur Einreise der Teilnehmer des AG erforderlichen Unterlagen durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung übernommen, so haftet BELLINO gleichwohl nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen beim AG. Das Versendungsrisiko trägt der AG unabhängig davon, ob eine Zusendung direkt durch die jeweilige diplomatische Vertretung oder den sonstigen Aussteller entsprechender Unterlagen und Bescheinigungen oder durch BELLINO erfolgt.
Dem AG obliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen sowohl als Pauschalreiseveranstalter, wie auch gegebenenfalls in anderer Funktion nach Gesetz und Rechtsprechung eigene Informations-, Aufklärungs- und Hinweispflichten zu Pass-, Visums- und Gesundheitsvorschriften. Es obliegt demnach dem AG als eigene vertragliche Pflicht gegenüber BELLINO, sich unabhängig und zusätzlich zu den von BELLINO erteilten Informationen, über solche Vorschriften und notwendige Unterlagen zu erkundigen und gegebenenfalls die Einhaltung durch die Teilnehmer sicherzustellen.
Ergeben sich bezüglich der von BELLINO erteilten Informationen und übermittelten Unterlagen und den vom AG selbst eingeholten Informationen Unvollständigkeiten oder Widersprüche, so hat der AG BELLINO hiervon unverzüglich zu unterrichten und eine Abstimmung mit BELLINO herbeizuführen.
Sämtliche Nachteile, die dem AG oder seinen Teilnehmern durch die Nichtbeachtung der vorstehend festgelegten Verpflichtungen des AG entstehen, insbesondere für dadurch entstehende Stornokosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nur dann und insoweit nicht, als die eintretenden Nachteile und Kosten ursächlich oder mitursächlich auf einer schuldhaften Verletzung diesbezüglicher vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen von BELLINO beruhen.
7. Umbuchungen, Ersatzteilnehmer, Rücktritt, Stornierung
Soweit nichts anderes im Einzelfall ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, besteht kein Recht des AG zum Widerruf des Vertrages oder einzelner vertraglicher Vereinbarungen, zur Kündigung oder zum Rücktritt. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch sind, insbesondere bei vertraglichen Vereinbarungen über Unterkunftskontingente, ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist das Kündigungsrecht nach § 649 BGB. Die nachfolgenden Bestimmungen über eine außerordentliche Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistung von BELLINO bzw. wegen höherer Gewalt bleiben hiervon unberührt.
„Stornierung“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist sowohl die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts, als auch jede sonstige Erklärung des AG über die Nichtabnahme einzelner vertraglicher Leistungen oder der gesamten vertraglichen Leistungen.
Vertraglich vereinbarte Rechte zur Stornierung sind grundsätzlich schriftlich oder per Fax unter Ausschluss der elektronischen Textform (E-Mail, Internet) auszuüben, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Für die Rechtzeitigkeit von Stornierungserklärungen kommt es auf den Zugang bei BELLINO zu geschäftsüblichen Zeiten an, bei telefonischen Stornierungsankündigungen auf den Eingang der Stornierungserklärungen in Schriftform oder per Fax. Leistungsträger, Außendienstmitarbeiter oder sonstige Dritte sind nicht bevollmächtigt, Stornierungserklärungen entgegenzunehmen.
Im Falle der Stornierung oder der Nichtabnahme ohne eine diesbezügliche Erklärung des AG stehen BELLINO die vertraglich vereinbarten pauschalen oder konkret bezifferten Entschädigungen zu.
Sind solche pauschalen oder konkreten Entschädigungen im Einzelfall nicht vereinbart worden, so stehen BELLINO folgende Entschädigungen zu, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des AG, bezogen auf den Gesamtreisepreis, wie folgt berechnet:
Bus- und Bahnreisen
- bis 31 Tage vor Reiseantritt Höhe der Anzahlung
- vom 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
- vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
- vom 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises
- ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 95 % des Reisepreises
- bzw. bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises
See- und Flusskreuzfahrten
- bis 120 Tage vor Reiseantritt 5%
- vom 119. bis 60. Tag vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
- vom 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
- vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 65% des Reisepreises
- vom 14. bis 7.Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
- vom 6. Tag bis 3. Tag vor Reiseantritt 90%
- ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 95 % des Reisepreisesb
- bzw. bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises
Die Stornogebühr beträgt jedoch mindestens € 60,– p.P.
Flugreisen und Kombination Flug- und Busreisen
- bis 64 Tage vor Reiseantritt Höhe der Anzahlung
- vom 63. Tag bis 31. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
- vom 30. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
- bei Europareisen mindestens € 180,– pro Person
- bei Fernreisen mindestens € 280,–
- vom 21. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises
- vom 14. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 85% des Reisepreises
- vom 6. Tag bis 3. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises
- ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 95 % des Reisepreises
- bzw. bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises
Handelt es sich um speziell für den Kunden zusammengestellten Reisen oder sonstige Spezialreisen wie z.B. Shopping bzw. subventionierte Reisen, gelten hier andere Stornobedingungen.
- BELLINO hat ein Anspruch auf Zahlung der ihr tatsächlich entstandenen Kosten, mindestens jedoch die Kosten für die Flüge unabhängig vom Tag der Stornierung
Dem AG bleibt es in jedem Fall vorbehalten, der Berechnung der im Einzelfall vereinbarten oder der vorstehend aufgeführten pauschalierten Entschädigung durch BELLINO, dieser nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die jeweils geforderte Pauschale.
BELLINO behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit BELLINO nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist BELLINO verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Für Ersatzteilnehmer gilt folgende Regelung:
- Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der AG jederzeit berechtigt, namentlich bestimmte Reiseteilnehmer gegen andere Reiseteilnehmer auszutauschen.
- Erfolgt dies nach Ablauf vereinbarter Meldefristen für Teilnehmernamen oder Zimmerlisten, so kann BELLINO hierfür ein Bearbeitungsentgelt in vereinbarter Höhe, ohne ausdrückliche Vereinbarung von € 25,- pro Teilnehmer verlangen.
- Etwaige Mehrkosten, die durch den Teilnehmerwechsel, insbesondere für eine Ticketumschreibung entstehen, trägt der AG.
- BELLINO kann Teilnehmerwechseln widersprechen, wenn Ersatzteilnehmer den besonderen Anforderungen an die Inanspruchnahme der jeweiligen Reiseleistungen (insbesondere auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten) oder der Reise als solcher (insbesondere Einreise- oder Gesundheitsvorschriften) nicht entsprechen oder der Teilnahme des Ersatzteilnehmers gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen, oder wenn zur Ermöglichung der Ersatzteilnahme zwingende organisatorische Maßnahmen für BELLINO objektiv unmöglich oder objektiv unzumutbar sind.
- Ergeben sich aus dem Teilnehmerwechsel Auswirkungen auf Unterkunftsbelegungen, Platzzuweisungen in Verkehrsmitteln oder in anderer Weise auf den Reiseablauf, so gehen hieraus entstehende Folgen und Kosten zu Lasten des AG.
Ein Anspruch des AG nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder anderer Umstände der Reiseleistungen und des Reiseablaufs (Umbuchung) besteht ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht. Wird auf Wunsch des AG dennoch eine Umbuchung vorgenommen, so kann BELLINO ein Umbuchungsentgelt pro Umbuchungsvorgang erheben.
8. Mindestteilnehmerzahlen und Kontingentsreduzierungen
Eine kostenfreie Reduzierung oder Einschränkung von Teilnehmerzahlen, Leistungen und Kontingenten (insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs von Verpflegungsleistungen, der Zahl entgeltpflichtiger Ausflüge und Besichtigungen und sonstiger Zusatzleistungen) ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen dem AG und BELLINO möglich. Ansonsten gelten die vorstehenden Bestimmungen über die entgeltpflichtige Stornierung entsprechend.
Sind zwischen dem AG und BELLINO Mindestteilnehmerzahlen vereinbart, so gilt:
- Ist vereinbart, dass der AG berechtigt ist, bei Nichterreichen einer von ihm ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag mit BELLINO zu- rückzutreten, so hat der AG BELLINO fortlaufend, bis 3 Monate vor geplantem Reisetermin monatlich danach wöchentlich, über die aktuellen Teilnehmerzahlen zu unterrichten. Steht fest, dass die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist, ist dies BELLINO unverzüglich mitzuteilen.
- Wird eine erreichte Mindestteilnehmerzahl nach Ablauf der vereinbarten Frist für einen kostenfreien Rücktritt des AG vom Vertrag mit BELLINO durch die Ausübung des normalen gesetzlichen Rücktrittsrechts von Teilnehmern bei Pauschalreiseverträgen gem. § 651i BGB unterschritten, so berechtigt dies den AG nicht zur nachträglichen Ausübung des kostenfreien Rücktrittsrechts. Vielmehr ist eine Stornierung der Reiseleistungen, einzeln oder ins- gesamt in diesem Fall nur nach den im Einzelfall oder nach diesen Bedingungen vereinbarten Stornierungsregelungen möglich.
- Wird die erreichte Mindestteilnehmerzahl nach Ablauf der vereinbarten Frist für einen kostenfreien Rücktritt des AG durch Kündigungen von Teilnehmern einer Pauschalreise wegen höherer Gewalt gem. § 651j BGB unterschritten, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die Kündigung wegen höherer Gewalt entsprechend.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sinngemäß auch für Vereinbarungen über Teilnehmer- zahlen, die sich auf den Preis oder auf Freiplätze oder sonstige Konditionen auswirken, insbesondere also auch für teilnehmerabhängige Staffelpreise.
9. Kündigung wegen Mängeln oder höherer Gewalt
Für eine Kündigung des AG vor oder nach Beginn des Vertrages bzw. der Reise oder Reiseleistungen wegen Mängeln der Reiseleistungen gilt:
- Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn der AG BELLINO den Mangel angezeigt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, es sei denn, eine Mängelbeseitigung ist objektiv unmöglich.
- Mängelanzeige und Abhilfeverlangen sind unverzüglich und unter Ausnutzung aller am Reiseort in zumutbarer Weise zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel an die von BELLINO angegebene Stelle zu richten. Ist insoweit als zuständige Stelle ein örtlicher Leistungsträger oder eine örtliche Agentur angegeben und sind diese nicht erreichbar oder verweigern diese eine entsprechende Abhilfe, so hat der AG Mängelrüge und Abhilfeverlangen unverzüglich an BELLINO über die in den Reiseunterlagen angegebenen Kommunikationsdaten von BELLINO zu richten.
Wird die Erbringung der vertraglichen Leistungen infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so gilt:
- In diesem Fall können sowohl BELLINO als auch der AG den Vertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen kündigen.
- Die Kündigung ist schriftlich zu erklären und mit den Umständen zu begründen, die nach Auffassung der kündigenden Vertragspartei die Kündi- gung rechtfertigen sollen. Erfolgt im Falle einer Kündigung durch den AG eine solche Berufung auf den Fall einer höheren Gewalt mit entsprechender Begründung nicht, so wird die Erklärung des AG als gewöhnliche entgeltpflichtige Stornierung behandelt. Eine nachträgliche Berufung auf das Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt ist nicht möglich.
- Es rechtfertigen nur solche Umstände eine Kündigung wegen höherer Gewalt, die sich unmittelbar auf die Leistungserbringung durch BELLINO auswirken. Wird demnach die Durchführung der Reise oder die Erbringung der Reiseleistungen durch Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträch- tigt, die im Risikobereich des AG liegen, so rechtfertigt dies eine Kündigung wegen höherer Gewalt nicht. Dies gilt bei vom AG selbst organisiertem Transport seiner Teilnehmer insbesondere für Straßensperrungen oder Sperrungen des Luftraumes, den Ausfall von Transportmitteln oder sonstigen Betriebsstörungen beim AG.
- Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen höherer Gewalt kann BELLINO dem AG Kosten in Höhe der Hälfte des Betrages in Rechnung stellen, welcher bei einer entgeltpflichtigen Stornierung zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung wegen höherer Gewalt bei BELLINO angefallen wären. BELLINO bleibt es vorbehalten, die Hälfte konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten geltend zu machen. Dem AG bleibt es in allen Fällen vorbehalten, BELLINO nachzuweisen, dass dieser keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als diejenigen, die der Forderung zugrunde gelegt werden.
- Umfassen die vertraglichen Leistungen von BELLINO die Beförderung der Teilnehmer des AG, so sind die beim AG verbleibenden Mehrkosten einer Rückbeförderung der Teilnehmer nach erfolgter Kündigung wegen höherer Gewalt während der Reise oder Veranstaltung von BELLINO und dem AG je zur Hälfte zu tragen.
- Jedwede sonstigen Kosten nach einer berechtigten Kündigung wegen höherer Gewalt während der Reise oder der Veranstaltung, insbesondere Personalmehrkosten des AG sowie Kosten eines über den Reise-/ Vertragszeitraum von Unterbringungsleistungen hinaus verlängerten Aufenthalt der Teilnehmer des AG am Veranstaltungs-/Reiseort trägt der AG.
10. Reklamationen und Rechtsstreitigkeiten; Obliegenheiten des AG bei Personen- und Sachschäden
Der AG ist verpflichtet, BELLINO unverzüglich von Personen- und Sachschäden während der Reise oder Veranstaltung zu unterrichten, soweit in Betracht kommt, dass BELLINO bezüglich solcher Ereignisse dem AG oder seinen Teilnehmern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte. Soweit dem AG von BELLINO hierzu eine Notfallnummer von BELLINO bekannt gegeben wurde, hat er diese seinem Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten mitzuteilen.
Der AG hat im Falle eines solchen Ereignisses alle Beweismittel, insbesondere Namen und Anschriften von in Betracht kommenden Zeugen zu sichern. Er hat eine polizeiliche Aufnahme des Ereignisses sowie die Sicherstellung der Daten und Unterlagen durch entsprechende Ermittlungsbehörden zu veranlassen.
Der AG hat alle Maßnahmen zu ergreifen, welche einen Ausschluss oder eine Minderung eintretender Schäden bewirken können.
Der AG ist verpflichtet, durch entsprechende Anweisungen an Reiseleiter, Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte die Umsetzung der vorstehen- den Verpflichtungen sicherzustellen.
Soweit der AG die vertragsgegenständlichen Leistungen an seine Teilnehmer im Rahmen von Pauschalreiseverträgen vermarktet, hat er durch Verwendung von Gesetz und Rechtsprechung entsprechenden Geschäftsbedingungen sicherzustellen, dass seine Teilnehmer auf die gesetzliche Ausschlussfrist, die Voraussetzungen für deren Einhaltung sowie auf die Folgen eines Fristversäumnisses hingewiesen werden.
Will der AG gegenüber BELLINO Ansprüche aufgrund des Umstandes geltend machen, dass Teilnehmer seiner Reisen an ihn entsprechende Ansprüche gerichtet haben, so hat er BELLINO, unbeschadet der vorstehend vereinbarten Ausschlussfrist für die Geltendmachung solcher Ansprüche ihr gegen- über, unverzüglich durch Übermittlung aller Informationen und Unterlagen, insbesondere der Beschwerdeschreiben, zu unterrichten. Diese Pflicht zur Unterrichtung umfasst auch die Information von BELLINO durch den AG, ob und inwieweit dieser hinsichtlich der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche über eine Haftpflichtversicherung verfügt, er dieser den Vorgang gemeldet hat, sowie gegebenenfalls die Mitteilung über die Kommunikationsdaten und die Schadensnummer dieser Haftpflichtversicherung.
Der AG hat vor einer Regulierung von Ansprüchen seiner Teilnehmer, soweit er diesbezüglich Ansprüche gegenüber BELLINO geltend machen will, eine Abstimmung mit BELLINO vorzunehmen. Unterbleibt eine solche Abstimmung, so kann der AG gegenüber BELLINO im Wege des Schadensersatzes oder der Minderung nur die Beträge beanspruchen, die dem Kunden nach den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung zugestanden hätten.
Im Falle von Personenschäden grundsätzlich, im Falle von Sachschäden bei Forderungen der Kunden an ihn über 2.000,– €, ist der AG auf entsprechende Aufforderung von BELLINO hin verpflichtet, einen Rechtsstreit mit dem Kunden aufzunehmen und in diesem Rechtsstreit BELLINO gerichtlich den Streit zu verkünden, soweit BELLINO oder deren Haftpflichtversicherung diese Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach zurückweisen.
Der AG ist verpflichtet, Reiseunterlagen und sonstige Unterlagen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen und BELLINO über inhaltliche Fehler oder fehlende Unterlagen unverzüglich zu unterrichten. Unterbleibt dies, obwohl der Fehler für den AG erkennbar war, gehen alle Folgen insoweit zu seinen Lasten, als BELLINO dem Fehler bei unverzüglicher Anzeige hätte abhelfen können.
Der Versand von Reiseunterlagen, insbesondere Flugtickets, Eintrittskarten, Vouchern oder sonstigen Unterlagen erfolgt auf Risiko des AG. BELLINO haftet nicht für den Verlust solcher Unterlagen, soweit für diesen Verlust nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von BELLINO oder ihren Erfüllungsgehilfen ursächlich geworden ist. Eventuelle Kosten einer Ersatzbeschaffung und/ oder Ersatzzusendung trägt der AG.
11. Haftungsbeschränkung
BELLINO haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von BELLINO – vom AG zusätzlich zu den Leistungen von BELLINO angeboten, organisiert, durchgeführt und/ oder seinen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
- Vom AG organisierte An- und Abreisen zu dem mit BELLINO vertraglich vereinbarten Reiseort sowie Beförderungen während der Reise.
- Nicht im Leistungsumfang von BELLINO enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.
- Von BELLINO auf Wunsch des AG lediglich vermittelte Leistungen.
BELLINO haftet insbesondere nicht für die Folgen und entstehende Kosten, insbesondere Beeinträchtigungen der von BELLINO geschuldeten vertraglichen Leistungen und des Reiseablaufs insgesamt, die ursächlich durch den Verlauf, die Abwicklung und insbesondere etwaige Störungen und Ausfälle der vom AG selbst organisierten und durchgeführten Reiseleistungen, Besichtigungen, Veranstaltungen, Begegnungen oder sonstigen Umständen verursacht werden.
BELLINO haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des AG und/ oder seiner Verantwortlichen, Reiseleiter, Busfahrer oder eines von BELLINO nur vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit BELLINO nicht abgestimmte
- Änderungen der vertraglichen Leistungen,
- Weisungen an örtliche Führer, Leistungsträger und Agenturen
- Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern,
- Auskünfte und Zusicherungen gegenüber seinen Kunden.
Soweit für die Gewährleistung und Haftung von BELLINO gegenüber dem AG an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem AG und BELLINO vereinbarte Reisepreis maßgeblich ohne Berücksichtigung der Marge oder von Aufschlägen oder Zuschlägen jedweder Art, welche vom AG in den Reisepreis einkalkuliert oder zusätzlich erhoben werden.
Soweit Gewährleistung und Haftung von BELLINO nicht auf Ansprüchen der Teilnehmer des AG ihm gegenüber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit BELLINO bei anderen Ansprüchen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung für Folgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen des AG an seine Teilnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit sowie bezüglich des Ausbleibens von Folgebuchungen durch betroffene Teilnehmer oder Teilnehmergruppen des AG.
BELLINO ist bei der Erbringung von Flugleistungen ausschließlich im Verhältnis zum AG, nicht im Verhältnis zu dessen Teilnehmern vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne nationaler, internationaler und europarechtlicher Luftverkehrsbestimmungen. BELLINO ist in keinem Fall ausführender Luftfracht- führer.
BELLINO haftet nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen sowie für Personen- und Sachschäden bei Leistungen jeder Art, die nach den entsprechenden Hinweisen in der Prospektbeschreibung oder dem Angebot oder der Buchungsbestätigung oder sonstigen Unterlagen ausschließlich vermittelt werden. Eine etwaige Haftung von BELLINO aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt hiervon unberührt.
Soweit auf Wunsch des AG und nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung Begleitpersonen und Reiseleiter vermittelt werden, sind diese Personen weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von BELLINO. Für deren Leistungen, Maßnahmen, Unterlassungen sowie etwaige Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, insbesondere hierdurch verursachte Reisemängel, Beeinträchtigungen des Reiseablaufs, Leistungsausfälle sowie Personen und Sachschäden haftet BELLINO nicht, es sei denn, dass für einen entsprechenden Schaden oder das Entstehen entsprechender Ansprüche eine eigene Pflichtverletzung von BELLINO, insbesondere im Rahmen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Auswahlverschuldens, ursächlich geworden wären.
12. Nutzungsbedingungen für Bild- und Textmaterial
Bild- und Textmaterial, das seitens BELLINO im Rahmen der Zusammenarbeit bereitgestellt wird oder mit dem der Kunde sonst in Kontakt kommt, ist urheberrechtlich geschützt. Nutzungsrechte an Text- und Bildmaterial räumt BELLINO seinen Kunden oder dessen Endkunden nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung in Textform ein.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Nutzung von Text- und Bildmaterial, die ohne ausdrückliche Zustimmung von BELLINO erfolgt, die Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen zur Folge haben kann.
13. Ausschlussfrist, Verjährung von Ansprüchen
Für die Geltendmachung von Ansprüchen des AG gegenüber BELLINO aus dem gesamten Vertrags- und Rechtsverhältnisses gilt:
- Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der vertraglichen Leistungen hat der AG innerhalb einer Frist von 5 Wochen ab dem Datum des vertraglich vorgesehenen Reiseendes schriftlich gegenüber BELLINO geltend zu machen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
- Die Ausschlussfrist gilt grundsätzlich nicht für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der Teilnehmer des AG, seiner gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter.
- Bei Pauschalreiseverträgen mit seinen Teilnehmern trifft den AG im Vertragsverhältnis zu BELLINO die Pflicht, seine Teilnehmer entsprechend der gesetzlichen Informationsvorschriften für Reiseveranstalter auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 651g BGB für die Geltendmachung eventueller Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem AG als Reiseveranstalter und die Vorschriften über die Verjährung eventueller Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem AG hinzuweisen.
- Vertragliche Ansprüche des AG, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Inhabers, Geschäftsführers, von Mit- arbeitern oder den Teilnehmern des AG, auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BELLINO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Er- füllungsgehilfen von BELLINO beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BELLINO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BELLINO beruhen.
- Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
- Die Verjährung von Ansprüchen nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der AG von den Tatsachen, die den Anspruch gegenüber BELLINO begründen sowie von BELLINO als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.
- Bestimmungen über längere oder kürzere Verjährungsfristen in internationalen Bestimmungen und Abkommen sowie in Verordnungen der Europäischen Union, die auf das Rechts- oder Vertragsverhältnis zwischen BELLINO und dem AG anzuwenden sind, bleiben unberührt. Mit der Maßgabe, dass darin enthaltene längere Verjährungsfristen zu Gunsten des AG gelten, wenn solche längeren Verjährungsfristen auch in Verträgen zwischen Unternehmen bzw. Kaufleuten nicht wirksam abbedungen werden können nur insoweit gelten, als eine vertragliche Abkürzung entsprechend den vorstehenden Regelungen auch in Verträgen zwischen Unternehmern nicht zulässig ist.
- Schweben zwischen dem AG und BELLINO Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjäh- rung gehemmt, bis der AG oder BELLINO die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Gerichtsstand
Ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung mit BELLINO ist es dem AG nicht gestattet, den Anspruch auf Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen ganz oder teilweise an Dritte, insbesondere an andere Reiseunternehmen abzutreten oder diesen die Leistung in anderer Weise zugänglich zu machen oder zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für eine Übertragung des gesamten Vertrages. Dies gilt auch im Falle einer Umfirmierung, Geschäftsaufgabe, Rechtsnachfolge gleich welcher Art oder im Falle einer Insolvenz des AG.
Die Abtretung jeder Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG gegenüber BELLINO an Dritte, insbesondere an Kunden, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Geltendmachung solcher Ansprüche durch Dritte im eigenen Namen aufgrund entsprechender Ermächtigung durch den AG. Gesetzliche Forderungsübergänge auf Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und Sonstige bleiben hiervon unberührt.
Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen BELLINO und dem AG ist Berlin. Dies gilt nicht, soweit in deutschen gesetzlichen Vorschriften, internationalen Vorschriften und Abkommen, sowie in Verordnungen der Europäischen Union auf das Rechts- und Vertragsverhältnis anwendbare Vorschriften über den Gerichtsstand und die Gerichtsstandswahl enthalten sind, welche auch in Verträgen zwischen Unternehmern nicht wirksam geändert oder abbedungen werden können.
Stand 01.02.2017